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Ausgabe Nr. 77 vom 17. Dezember 2008 - 6. Januar 2009
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Home > Kanarische Inseln > Nachrichten > Wirtschaft > Wichtige Änderung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln

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Wichtige Änderung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln

Wie im Wochenblatt schon berichtet, änderte sich zum 1.1.2008 das Gesetz der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen dahingehend, dass eine Befreiung der Steuer von 99,9% auf den Kanaren eingeräumt wurde.

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23.03.2008 - Kanarische Inseln - Die Einzelheiten sind nachzulesen im Ley 14/2007 – 27.12.2007 de Presupuestos Generales de la Comunidad Autonoma de Canarias para 2008 sowie Resolución de 28. Enero 2008 de la Administración Tributaria Canaria, Gobierno de Canarias para la correcta Gestion.

Bei der Erbschaftssteuer wird diese Befreiung angerechnet, wenn der Erblasser, also der Verstorbene in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz auf den Kanaren hatte und nach dem 1. Januar 2008 verstarb. Dieser Nachweis muss vor der Finanzbehörde durch die Steuer­erklärungen der letzten fünf Jahre erbracht werden, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass der Erblasser sein Weltvermögen und Welteinkommen hier auf den Kanaren versteuert hat. Die Erben, welche in den Genuss der Steuervergünstigung kommen, sind Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel oder aber auch Eltern, Grosseltern, etc. Bei Lebensgemeinschaften (Parejas de Hecho) wird der Eintrag ins Register der Lebensgemeinschaften anerkannt. Sollten beide Partner gemeinschaftlich in der Escritura eingetragen sein, also je zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie, gilt hier der gleiche Freibetrag, wie bei einem Ehepartner. Der von der Erbschaftssteuer befreite Erbe kann auch ein Nicht-Resident sein.
Für die nicht residenten Steuerzahler ändert sich bei der Erbschaftssteuer nichts: es bleiben die gleichen Steuersätze bestehen, welche Sie sich aber nach wie vor gerne in unserem Büro auf Ihren Fall abgestimmt ausrechnen lassen können.

Die wichtigste Änderung des Gesetzes liegt aber bei der Schenkungssteuer

Dies betrifft residente sowie nichtresidente Steuerzahler, wenn die Immobilie auf den Kanaren liegt. Bei der Schenkungssteuer wird der Freibetrag grundsätzlich auf 99,9% angerechnet, wenn die Beschenkten Ehegatten, Kinder, Enkel...Eltern, Grosseltern, etc. sind, unabhängig von der Steuerresidenz.  Das gilt grundsätzlich nur für Immobilien. Geldanlagen, Schmuck, Autos etc können verschenkt werden, sind aber schenkungssteuerpflichtig, es sei denn, der Beschenkte ist Steuerresident auf den Kanaren.
Was bedeutet das nun für die zahlreichen ausländischen Immobilienbesitzer, welche hier nicht resident sind, aber die Erbschaftssteuer für ihre Erben vermeiden wollen:
Sie haben nun die Möglichkeit, ihre hier gelegene Immobilie schon zu Lebzeiten an ihre Ehegatten oder Kinder zu verschenken. Dabei behalten sie das lebenslange Nieß­brauchrecht und verschenken fast steuerfrei (0,1%) das so genannte „Nackte Eigentum “ (im spanischen Nuda Propiedad)
Im Todesfall wird dann das Nießbrauchrecht mit dem Totenschein ausgetragen, wobei je nach Alter des Verstorbenen eine geringe Austragungssteuer fällig wird.
Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch die Vorteile dieser Regelung.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin in unserem Büro.

Ute Sturm Plambeck
Deutsche und schweizerische Schutzgemeinschaft
Tel: 922-385153









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