Aufgrund des Wegfalls der Residencia-Karte hat sich große Unsicherheit breitgemacht. Durch Einführung des Ausländermelderegisters ist die Unsicherheit noch größer geworden.
09.11.2007 - Kanarische Inseln - Nach dreimonatiger Aufenthaltsdauer in Spanien ist jeder verpflichtet, sich im so genannten Ausländerregister (Registro Central para Extranjeros) bei der Ausländerbehörde, in unserem Falle bei der Policia Nacional, einzutragen. Zunächst bittet man um einen Termin bei der Policia Nacional (derzeitige Wartezeit ca. 2 Monate). Zum Termin benötigt man ein Antragsformular, einen gültigen Pass oder Personalausweis, eine Meldebescheinigung des Bürgermeisteramtes, sowie den Beleg, dass eine Gebühr im Moment der Ausstellung bezahlt wurde. Alle Dokumente müssen mit jeweils einer Fotokopie eingereicht werden. Dann erhält man ein Zertifikat als Bestätigung, dass man ins Auslandsregister eingetragen ist (Certificado de Registro como Residente Comunitario). Ausweisen kann man sich jetzt nur noch mit seinem gültigen Ausweisdokument, sprich Pass oder Personalausweis in Zusammenhang mit diesem Zertifikat.
Nun ist man berechtigt, sämtliche Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen, welche auch der kanarische Mitbürger erhält: preiswerter aufs Festland oder zwischen den Inseln zu fliegen, Loro Parque, Schwimmbad, etc.
Damit ist man als Ausländer seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Meldebescheinigung der Bürgermeisterämter reicht für die Rabatte nicht mehr.
Der entscheidende Faktor ist aber der steuerliche Aspekt.
Hier unterscheiden wir zwischen beschränkt steuerpflichtig, Nichtresident und unbeschränkt steuerpflichtig, Resident. Unbeschränkt steuerpflichtig ist jeder in dem Land, in welchem er sich länger als 183 Tage im Jahr aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Dort muss er nach der jeweiligen Gesetzgebung sein Weltvermögen und sein Welteinkommen versteuern, also auch Zinseinkünfte aus dem Ausland. In Deutschland gibt es z.B. keine Vermögensteuer und das bedeutet, dass ein deutscher Steuerresident, der eine Ferienimmobilie in Spanien hat, diese dort nicht versteuern muss; in seiner Einkommensteuererklärung muss er aber eventuelle Mieteinnahmen oder Zinseinkünfte aus Spanien angeben. In Spanien gilt er als beschränkt steuerpflichtig und muss nach der hiesigen Gesetzgebung eine vereinfachte Steuererklärung auf sein Vermögen, also den Wert seiner Immobilie, sowie einen so genannten Eigennutz versteuern. In jedem Falle erwartet das spanische Finanzamt also eine Steuererklärung von jedem Immobilienbesitzer.
Das Gesetz ist völlig klar:
• Bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss sich jeder Ausländer ins Melderegister eintragen.
• Bei Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr und damit hiesiger Wohnsitz als Lebensmittelpunkt ist man Steuerresident und damit unbeschränkt steuerpflichtig.
In der Praxis könnte die Eintragung in das Ausländermelderegister aber zu Verwirrung führen, da im Moment keiner weiß, ob diese Anmeldung im Ausländerregister automatisch zu der Aussage aus Madrid führt, dass diese Person in Spanien Resident sei.
Die Banken unterscheiden immer noch zwischen Residenten- und Nichtresidenten-Konten. Alle zwei Jahre fragen die Banken im Zentralregister in Madrid, wer Resident und wer Nichtresident sei. Nun hätten wir ein Problem, denn bei der Bank stimmen dann die Angaben nicht und der Kontoinhaber müsste nachweisen, was er denn nun ist, im besten Falle mit den entsprechenden Flugtickets, anhand derer die Aufenthaltsdauer nachgewiesen würde.
Dies ginge evtl. auch durch Vorlage der hier bezahlten Nichtresidentensteuer oder durch den Nachweis eines deutschen Finanzamtes, dass man dort unbeschränkt seine Steuern bezahlt. Nur nachweisen wird man es müssen, denn die Banken blockieren in solchen Fällen die Konten bis die eindeutige Zuordnung da ist.
Unser Rat an dieser Stelle: zahlen Sie, wenn Sie hier beschränkt steuerpflichtig, also Nichtsteuerresident sind, auf alle Fälle die Vermögensteuer und Eigennutzungssteuer, zumal es heutzutage auch für das spanische Finanzamt einfach ist, dies zu kontrollieren.
Für alle Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Deutsche und schweizerische Schutzgemeinschaft
Ute Sturm Plambeck